Quellensteuer

Die Quellensteuer wird in dem Land einbehalten, in dem sie entstanden ist (Quelle). In der Regel wird die Quellensteuer automatisch und direkt vom Ertrag abgezogen. Also noch bevor das Geld auf dem Konto landet. Die Höhe dieser Steuer kann jeder Staat selbst festlegen. Unter die Kategorie der Quellensteuern fallen zum Beispiel die Lohnsteuer so wie die Kapitalertragssteuer. Besonders für Löhne und Gewinne aus dem Ausland sind Quellensteuern von Bedeutung. Denn für Kapitalerträge und andere Einkommen, die ihren Ursprung in Deutschland haben, gilt die Abgeltungssteuer (inländische Quellensteuer).
Der pauschale Steuersatz der Abgeltungssteuer (vor 2009 Spekulationssteuer) beträgt 25% + 5,5% Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchensteuer.
Mehr zum Thema: Abgeltungssteuer.

Das Doppelbesteuerungsabkommen und die Quellensteuer

Steuern müssen nicht doppelt gezahlt werden. Um eine doppelte Besteuerung der Quellensteuer zu vermeiden, gilt zwischen vielen Ländern ein Doppelbesteuerungsabkommen. Durch das Abkommen werden die Einkünfte nicht in mehreren Ländern versteuert. In welchem Land die Einkünfte letztendlich versteuert werden, ist im Abkommen zwischen den Ländern geregelt.

Quellensteuer zurückholen
Ist die Quellensteuer bereits in einem anderen Land bezahlt worden, ist diese zu 15% an die deutsche Steuer anrechenbar. Zu viel entrichtete Steuer kann bei der Einkommenssteuererklärung geltend gemacht werden.
Wurde in einem anderen Land zu viel Steuer entrichtet, können betroffene mit einem Antrag auf „Rückerstattung der Quellensteuer“ die zu viel gezahlte Steuer zurückholen. Der Antrag muss folglich beim Finanzamt des Quellenlandes gestellt werden.

Beispiel: Steuern bei Aktien

Quellensteuer fällt bei Kapitalerträgen nur bei realisierten Gewinnen an. Das heißt: erst wenn sich Anleger die Gewinne und Dividenden auszahlen lassen. Solange ein Anleger zwar Gewinne durch die positive Entwicklung seiner Aktien macht, diese aber nicht verkauft, muss er keine Steuer darauf bezahlen. Bei ausgeschütteten Dividenden und Veräußerungsgewinnen zieht der Broker die Quellensteuer direkt ab und der Rest landet auf dem Verrechnungskonto des Anlegers. Die Anleger selbst müssen sich nicht darum kümmern.

Der Quellensteuerfreibetrag liegt in Deutschland pro Person bei 801€/ Jahr. Für verheiratete Paare liegt der Freibetrag bei 1.602 €/ Jahr. Bis zu diesem Betrag fallen somit keine Steuern an. Jedoch sollte dies dem Broker in Form eines Freistellungsauftrags mitgeteilt werden.

Bitte beachten Sie den Disclaimer und dass dieses Finanzlexikon auf keinen Fall das Gespräch mit einem qualifizierten Finanz-/ Anlageberater ersetzen kann!